Rz. 7

Wird in das Gesamtgut nur mit einem Titel gegen den nicht bzw. nicht allein verwaltenden Ehegatten vollstreckt und liegen die Voraussetzungen des § 741 nicht vor, können beide Ehegatten Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der allein oder mitverwaltende Ehegatte kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (neben der Klage nach § 774 ZPO) ebenfalls geltend machen, der Titel dürfe nicht nach § 741 ZPO in das Gesamtgut vollstreckt werden, weil er gegen die geschäftliche Tätigkeit des anderen Ehegatten Widerspruch eingelegt oder eine Einwilligung widerrufen habe und der Einspruch oder Widerruf bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Güterrechtsregister eingetragen gewesen sei.

 

Rz. 8

Darüber hinaus kann der verwaltende Ehegatte mit der Widerspruchsklage nach den §§ 774, 771 ZPO geltend machen, dass das Gesamtgut materiell-rechtlich nicht für die zu vollstreckende Forderung hafte, auch wenn sie nach § 741 ZPO ordnungsmäßig ist (Zöller/Seibel, ZPO, § 741 Rn. 8).

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