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Durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) wird § 736 ZPO mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert und (völlig) neu gefasst. Die Bestimmung des § 736 ZPO a. F. war dem Gesamthandsprinzip geschuldet. Das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand den Mitgliedern der Gesellschaft zur gesamten Hand zu. Dieses Gesamthandsprinzip, dessen Grundlage die §§ 718, 719 und 738 BGB a. F. waren, sieht der Gesetzgeber als "historisch überholt" an. Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist das Gesamthandsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Vermögenstrennung entbehrlich geworden. Deshalb stellt § 713 BGB n. F. klar, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht (mehr) den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört (BT-Drs. 19/57635 S. 148). Damit ist die geltende Vorschrift des § 736 ZPO a. F. entbehrlich geworden. Nach § 722 Abs. 1 BGB n. F. ist zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. Nach § 722 Abs. 2 BGB n. F. findet die Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Titel gegen die Gesellschafter nicht statt. Diese Vorschrift ersetzt den § 736 ZPO a. F. Sie soll schließlich lediglich klarstellen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Titel für eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen oder in das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter taugt (BT-Drs. 19/27635 S. 168). Für die Zwangsvollstreckung soll mit § 736 ZPO n. F (lediglich) eine Erleichterung des Nachweises der Identität einer nachträglich in das Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschaffen werden. Ist eine Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen und soll die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bereits für oder gegen die nicht registrierte Gesellschaft erwirkten Titels durchgeführt werden, so ist eine Umschreibung des Vollstreckungstitels nicht erforderlich. Dem Vollstreckungsgericht ist lediglich nachzuweisen, dass die unter Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BT-Drs. 19/27635 S. 202).

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