Rz. 15

Die Entscheidung des BGH macht Klage und Zwangsvollstreckung der oder gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht einfacher, weil zum einen von einer Teilrechtsfähigkeit und damit auch einer Teilparteifähigkeit der Gesellschaft auszugehen ist. Hier kann es große Probleme geben, wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage der oder gegen die Gesellschaft sei im Einzelfall deshalb, mangels Parteifähigkeit, unzulässig, weil die Gesellschaft nicht einen vertraglichen Anspruch aus ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr einklage oder wegen einer vertraglichen Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die nicht aus ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr herzuleiten ist.

Es wird also in allen Fällen zu empfehlen sein, stets als Gesellschaft und einzelne Gesellschafter zu klagen bzw. die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter zu verklagen. Ein Vorteil ist darin ganz sicher nicht zu sehen.

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