Rz. 13

Zur Zwangsvollstreckung in Privatvermögen eines Gesellschafters ist ein Titel gegen diesen Gesellschafter erforderlich. Daher genügt auch ein Titel gegen alle Gesellschafter oder jedenfalls auch ein gegen den betreffenden Gesellschafter gerichteter Titel, aber nicht ein Titel gegen die Gesellschaft (LG Bonn, DGVZ 2004, 75). Wird aufgrund eines solchen Titels gegen einen Gesellschafter als Schuldner vollstreckt, kann er Erinnerung oder sofortige Beschwerde erheben (§§ 766 Abs. 1, 793 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG). Dadurch rügt er, dass kein Titel gegen ihn vorliegt (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wird gegen die Gesellschaft als Schuldnerin vollstreckt, dabei aber in Privatvermögen eines Gesellschafters übergegriffen, kann der betroffene Gesellschafter Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Dadurch rügt er, dass er für die titulierte Schuld nicht haftet. Die Klage ist deshalb unbegründet, wenn der Gesellschafter wie die Gesellschaft schuldet und insofern für die titulierte Gesellschaftsschuld haftet. Pfändbar ist auch der Anteil des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen (§§ 859 Abs. 1 Satz 1, 857 Abs. 1, 829 ZPO; § 725 BGB). Mit ihm werden die Ansprüche auf einen Gewinnanteil und ein Auseinandersetzungsguthaben gepfändet; sie können auch selbstständig gepfändet werden (§ 829 ZPO).

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