Rz. 10

Ein Gläubiger der Gesellschaft kann die geschuldete Leistung in der Regel auch von den Gesellschaftern verlangen. Die Gesellschafter haften ihm als Gesamtschuldner. Die Gesellschafter einerseits und die Gesellschaft andererseits sind keine Gesamtschuldner. Doch kann der Gläubiger die geschuldete Leistung von den Gesellschaftern und der Gesellschaft insgesamt nur einmal fordern. Daher werden sie im Prozess grundsätzlich wie Gesamtschuldner behandelt, namentlich "als Gesamtschuldner" verklagt und verurteilt. Abweichend von § 425 BGB erlangt aber das Urteil, das im Prozess zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft ergeht, materielle Rechtskraft zugleich gegenüber den Gesellschaftern, während das Urteil, das im Prozess zwischen dem Gläubiger und einem Gesellschafter ergeht, gegenüber der Gesellschaft nicht in Rechtskraft erwächst.

 

Rz. 11

Ein Gesellschaftsgläubiger, der in Gesellschaftsvermögen vollstrecken will, wird einen Titel gegen die Gesellschaft erwirken. Zwar könnte er auch aufgrund eines Titels gegen alle Gesellschafter in Gesellschaftsvermögen vollstrecken, doch kann er wegen persönlicher Einwendungen nicht sicher sein, dass er gegen alle Gesellschafter durchdringen wird. Will er außerdem in Privatvermögen von Gesellschaftern vollstrecken, muss er auch einen Titel gegen diesen Gesellschafter erwirken. Er wird dann also Klage gegen die Gesellschaft und gegen einen, einige oder alle Gesellschafter als einfache Streitgenossen erheben, kann sich die erforderlichen Titel aber ebenso in getrennten Prozessen verschaffen.

 

Rz. 12

Zur Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsvermögen genügt nicht nur ein Titel gegen die Gesellschaft, sondern auch ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, wobei unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden Verbindlichkeit beruht (Schleswig-Holsteinisches OLG, FGPrax 2006, 56 = WM 2006, 583 = Rpfleger 2006, 261). Insoweit behält die Bestimmung des § 736 ZPO ihre Bedeutung. Es bedarf keiner Umschreibung auf die Gesellschaft. Der Titel muss nicht in einem Prozess gegen alle Gesellschafter gemeinsam erstritten worden sein; es reichen Titel gegen alle aus verschiedenen Prozessen. Die titulierten Ansprüche müssen nicht gesellschaftsbezogen sein, sodass ein Privatgläubiger aller Gesellschafter gleichfalls in Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann.

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