1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift will verhindern, dass die Vollstreckungsklausel unzulässig mehrfach erteilt wird, und sichert damit das Verfahren nach § 733 ZPO.

2 Verfahren

 

Rz. 2

Der Vermerk ist auf allen Titeln (§ 795 ZPO) anzubringen (Stein/Jonas/Münzberg, § 734). Er wird auf die tatsächliche Urschrift gesetzt, wenn die Urschrift bei der die Akten führenden Stelle, an die spätere Anträge auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu richten sind, verwahrt wird. Befindet sich an dieser Stelle lediglich eine beglaubigte Abschrift (§§ 541 Abs. 2, 565 ZPO), ist der Vermerk auf die beglaubigte Abschrift zu setzen. Verantwortlich ist der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte, der die Klausel erteilt hat. Wird die vollstreckbare Ausfertigung in einer höheren Instanz erteilt, muss eine beglaubigte Abschrift des Vermerks auf die zu den Akten zu nehmende beglaubigte Abschrift des Urteils gesetzt werden, damit die erste Instanz Kenntnis von der Erteilung der Ausfertigung erhält (AG Bergisch-Gladbach, Rpfleger 1989, 336).

 

Rz. 3

Liegt bei elektronischer Aktenführung das Urteil als gerichtliches elektronisches Dokument vor, so kann der Vermerk über die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht auf der Urschrift des Urteils vermerkt werden. Er ist stattdessen in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten, das mit dem gespeicherten Originalurteil in untrennbarer Weise zu verbinden ist (vgl. Schmieder/Ulrich, NJW 2015, 3482). Die Beachtung der Bestimmung ist für die Wirksamkeit und Anfechtbarkeit der Klausel ohne Bedeutung (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 734 Rn. 1).

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