Rz. 7

Gerichtsgebühren entstehen in Höhe von 22,00 EUR nach KV Nr. 2110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Des Weiteren entstehen Auslagen nach KV Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Geht die vollstreckbare Ausfertigung des Titels auf dem Postweg zwischen Gericht und Verfahrensbevollmächtigtem des Gläubigers verloren oder ist der Zugang nicht nachweisbar, sind diesem die Kosten für die Erstellung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung zu erstatten (AG Bremen, Beschluss v. 5.11.2007 – 8 C 134/06; AG Leipzig, JurBüro 2004, 214; a. A. LG Bonn, Beschluss v. 27.1.2010 – 6 T 1/10, welches die Auffassung vertritt, dass der Gläubiger in diesen Fällen gegen den Schuldner einen festsetzbaren Anspruch nach § 788 ZPO habe). Der Notar erhält für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 797 Abs. 3 i. V. m. § 733 ZPO ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR nach KV Nr. 23804 GNotKG. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Die Tätigkeit ist also nicht mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsgebühr mit abgegolten (§ 18 Nr. 7 RVG). Die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels fallen unter § 788 ZPO und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, wenn nicht die Erforderlichkeit der Erteilung vom Gläubiger zu vertreten ist (OLGR Karlsruhe, 2004, 533 = FamRZ 2005, 49 = AGS 2005, 36 mit Anm. von Mock). In dem Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich von dem Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs auszugehen (OLG Koblenz, Beschluss v. 3.7.2013, 3 W 295/13 – Juris).

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