Rz. 12

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung erfolgt bei Zurückweisung nach § 97 Abs. 1 ZPO und bei Erfolg nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die erstmalige Erteilung der Klausel wird mit der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG) oder der Vollstreckungsgebühr der Nr. 3309 VV RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) abgegolten. Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren nach § 732 ZPO die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, weil das Verfahren für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG kann entstehen, die in diesem Fall nicht mit der möglicherweise bereits verdienten allgemeinen Vollstreckungsgebühr mit abgegolten ist (§ 18 Nr. 6 RVG). Der Gegenstandswert entspricht der Höhe der zu vollstreckenden Forderung (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

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