Rz. 9

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fehlen z. B., wenn kein Antrag auf Erteilung der Klausel gestellt war (OLG Oldenburg, MDR 1955, 488); wenn der zu vollstreckende Titel kein Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung ist (LG Essen, MDR 1975, 937); wenn eine vollstreckbare Urkunde nicht wirksam errichtet worden ist (BGH, NJW-RR 1990, 246; MDR 1988, 136); wenn der vollstreckbar beurkundete Titel keine bestimmte Geldsumme betrifft (LG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 698); wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (z. B. wegen Unbestimmtheit) hat (OLG Karlsruhe, OLGZ 1991, 227; OLG Düsseldorf, MDR 1986, 328); wenn sich aus der Unterwerfungserklärung nicht mit hinreichender Deutlichkeit der Titelgläubiger ergibt (BGH, NJW 2010, 2041; a. A. BGH, NJW 2011, 2803); wenn der Titel gegen eine Person gerichtet ist, die nicht nach seinem Inhalt zur Leistung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 93).

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