Rz. 1

Die Vollstreckungsvoraussetzungen werden durch die Vollstreckungsklausel "bescheinigt". Die hierzu notwendigen Prüfungen sind als selbständiger prozessualer Vorgang vor die Vollstreckung gestellt (Zöller/Seibel, § 732 Rn. 1). In diesem Verfahren kann der Schuldner lediglich, falls er nach § 730 ZPO gehört wird, Einfluss nehmen und seine Argumente vorbringen. Ist die Klausel einmal erteilt, so stehen ihm, unabhängig davon, wer im Einzelnen die Klausel erteilt hat (Urkundsbeamter, Rechtspfleger, Notar pp.), die Erinnerung nach dieser Vorschrift und die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO, nicht aber daneben die allgemeinen Rechtsbehelfe nach § 573 ZPO, § 11 RPflG, §§ 58ff. FamFG zur Seite. Gegenüber den Letztgenannten ist die Klauselerinnerung der speziellere Rechtsbehelf (allg. M. HansOLG Hamburg [12. Zivilsenat], FamRZ 1998, 1447; OLG Celle, JurBüro 1982, 1264; OLG Karlsruhe, JurBüro 1983, 776; a. A. HansOLG Hamburg [15. Zivilsenat], FamRZ 1981, 980). Die Erinnerung verschafft dem Schuldner nachträglich das rechtliche Gehör durch den zuständigen Richter (vgl. Art. 92, 103 Abs. 1 GG). Sie stellt sich als die Fortsetzung des nach Maßgabe der §§ 724-730, 733 f. ZPO formalisierten Klauselerteilungsverfahrens dar, dessen Ziel der Überprüfung der dort vom Klauselorgan getroffenen Entscheidung ist (BGH, NJW 2007, 3357). Streitgegenstand ist ausschließlich die formelle Zulässigkeit der Erteilung der Klausel zu einer konkreten vollstreckbaren Ausfertigung. Im Rahmen der Erinnerung wird nicht über die ausgewiesene Vollstreckungsreife des Titels oder gar die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel zwischen den Beteiligten entschieden (vgl. BAG, NZA 2014, 1155). Im Unterschied zur Erinnerung nach § 732 ZPO hat die Klage nach § 768 ZPO, sog. Klauselgegenklage, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand. Mit ihr wird geltend gemacht, dass eine konkrete Vollstreckungsklausel materiell nicht gerechtfertigt ist. Zwischen beiden Rechtsbehelfen kann es zu Überschneidungen kommen (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, § 732 Rn. 3, 3.1).

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