Rz. 8

Die Klage ist begründet, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen (§§ 724, 725 ZPO) und die besonderen Voraussetzungen der begehrten qualifizierten Klausel zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sind und wenn der Beklagte sich nicht mit Einwendungen erfolgreich verteidigt hat, die er, würde er sich gegen die Vollstreckung selbst wenden, ansonsten mit der Klage nach § 767 ZPO geltend machen müsste (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 731 Rn. 17, 18). Es ist umstritten, ob der Beklagte (Schuldner) schon in dem Prozess über die Erteilung der Klausel nach § 731 ZPO die Einwendungen nach § 767 ZPO geltend machen kann (Zöller/Seibel, § 731 Rn. 4). Jedenfalls dürfte die Schranke hier § 767 Abs. 2 ZPO sein.

 

Rz. 9

Deshalb ist der Schuldner gehalten, schon im Verfahren über die Erteilung der Vollstreckungsklausel seine Einwendungen vollständig vorzutragen. Ein der Klauselerteilungsklage stattgebendes Urteil schneidet dem Schuldner auch diejenigen Einwendungen ab, die er im Verfahren unterlassen hat, obwohl er sie hätte geltend machen können. Auf diese kann er Rechtsbehelfe nach den §§ 732, 768 ZPO nicht mehr stützen.

 

Rz. 10

Der Tenor des stattgebenden Urteils lautet: "Dem Kläger ist die Vollstreckungsklausel zu dem ..... (exakte Bezeichnung des Titels) zur Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu erteilen". Aufgrund dieses, der Klage stattgebenden Urteils, erteilt das zuständige Vollstreckungsorgan, wenn der zu vollstreckende Titel seinerseits rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist, die Vollstreckungsklausel. Die Zustellung des Klauselurteils, für das selbst keine Vollstreckungsklausel erteilt wird, ist nicht notwendig (Zöller/Seibel, § 731 Rn. 6). Gegen die so erteilte Vollstreckungsklausel stehen dem Schuldner die Rechtsbehelfe der §§ 732, 768 ZPO nur dann zu, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Rechtskraft des Klauselerteilungsurteils entstanden sind (Stein/Jonas/Münzberg, § 731 Rn. 35). Die Abweisung der Klage als unbegründet verneint die Vollstreckbarkeit des nämlichen Titels zwischen den Parteien endgültig. Bei Rechtskraft der Entscheidung ist eine erneute Klauselerteilungsklage in der entschiedenen Sache ausgeschlossen (§ 322 ZPO).

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