Rz. 1

§ 730 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vor der Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln (§§ 726 Abs. 1, 727-729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 und 749 ZPO) angehört werden kann. In allen Fällen der besonderen (qualifizierten) Vollstreckungsklausel des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 ZPO braucht der Gläubiger die einzelnen Tatsachen zur Klauselerteilung dann nicht nachzuweisen, wenn diese Tatsachen offenkundig sind im Sinne des § 291 ZPO. Über diese Vorschrift hinaus werden als "offenkundig" auch solche Tatsachen angesehen, die der Schuldner bei einer Anhörung schriftlich oder mündlich zu Protokoll zugesteht (vgl. auch hierzu OLG Köln, MDR 1990, 452 = Rpfleger 1990, 264). Ein solches Zugeständnis seitens des Schuldners kann die Klage nach § 731 ZPO überflüssig machen. Im Umkehrschluss zur Regelung gilt, dass vor der Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel im Interesse einer effektiven Zwangsvollstreckung keine Anhörung des Schuldners stattfindet (BGH, Beschluss v. 16.8.2016, X ZR 37/16 – Juris). Die Anhörung Dritter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ist für das erteilende Klauselorgan die Betroffenheit eines Dritten ersichtlich, z. B. um einem Prätendenten zu ermöglichen, sich gegen die Klauselerteilung an den Antragsteller zu wenden, kann aus Gründen des fairen Verfahrens eine Anhörung auch des betroffenen Dritten geboten sein. Jedenfalls bedeutet es kein Ermessensmissbrauch, wenn ein betroffener Dritter – ebenso wie der Schuldner – vor der Erteilung einer qualifizierten Klausel angehört wird (vgl. BeckOKZPO-Ulrici, § 730 Rn. 9).

 

Rz. 2

Die Bestimmung wird dagegen nicht als eine besondere Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG angesehen (a. A. Münzberg, Rpfleger 1991, 161), sondern als Vorschrift zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Das rechtliche Gehör ist ausreichend gewährt durch die Regelungen der §§ 732, 768 ZPO.

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