Rz. 7

Die für die Testamentsvollstreckung geltende Regelung gilt entsprechend auch für andere Fälle, in denen eine Partei kraft Amtes die Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen übernimmt oder in der der Eigentümer von einer Partei kraft Amtes die Verfügungsbefugnis erhält. Auch in diesen Fällen findet eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO nicht statt (Schuschke/Walker, § 728 Rn. 9). Weder ist der Insolvenzverwalter Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners noch der Zwangsverwalter ein solcher des Grundstückseigentümers usw. Diese Personen sind andererseits auch nicht nur Vertreter der von ihnen verwalteten Vermögensmassen, sondern handeln in eigenem Namen. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 ZPO erfordert deshalb, dass sie bei der Zwangsvollstreckung im Titel oder jedenfalls in der Vollstreckungsklausel namhaft gemacht sind. Auf Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter und den Kanzleiabwickler eines verstorbenen Rechtsanwalts können die Vorschriften der §§ 727, 728 Abs. 2, 749 ZPO entsprechend angewandt werden (vgl. hierzu LG Bremen, KTS 1977, 124; LG Lübeck, DGVZ 1980, 140; OLG Düsseldorf, OLGZ 1977, 250; LG Hamburg, MDR 1970, 429).

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