Rz. 6

Wirken Urteile gegen den Testamentsvollstrecker nach § 327 ZPO auch gegen den Erben, kann der obsiegende Dritte sich den Titel sofort gegen den Erben umschreiben lassen, ohne die Beendigung der Testamentsvollstreckung abwarten zu müssen (Stein/Jonas/Münzberg, § 728 Rn. 7). Dabei handelt es sich nicht um eine reine Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 ZPO, weil hier eine Verdoppelung der Titel stattfinden kann. Deshalb kann die Umschreibung des Titels in diesen Fällen dann Vorteile bringen, wenn der Nachlass dürftig ist, denn mit dem Titel gegen den Erben kann (zunächst) in dessen gesamtes Vermögen (nicht nur den Nachlass) vollstreckt werden. Es ist dann Sache des Erben, seine Haftungsbeschränkung im Wege der Klage geltend zu machen (§§ 780 Abs. 2, 781 ff. ZPO).

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