Rz. 12

Hat der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel ganz oder teilweise verweigert, ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.  V.  m. §§ 567ff. ZPO gegeben. Im Rahmen dieses Rechtsmittels wird allein geprüft, ob das Klauselorgan die von ihm zu prüfenden Voraussetzungen der Erteilung der Klausel zu Recht verneint hat. Der Rechtspfleger darf der sofortigen Beschwerde abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, legt er sie dem Richter zur Entscheidung vor. Über sie hat das im Rechtszug nächsthöhere Gericht zu entscheiden. Hat der Gläubiger den ihm obliegenden Beweis nicht mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden führen können und konnte die Klausel auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden, so kann der Gläubiger die Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 ZPO erheben. Hier kann er mit den allgemeinen Mitteln des Zivilprozesses die notwendigen Beweise führen. Darüber hinaus erhält der Kläger in dem zusätzlichen Umfang eine rechtskräftige Entscheidung über sein Begehren (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 727 Rn. 32).

 

Rz. 13

Der Schuldner kann gegen die Klauselerteilung die Erinnerung nach § 732 ZPO und die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen, unabhängig davon, wer die Klausel erteilt hat. Mit der Erinnerung nach § 732 ZPO kann der Schuldner geltend machen, dass die vom Klauselerteilungsorgan zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, insbesondere kein ausreichender Nachweis geführt wurde. Den Einwand, dass entgegen dem durch die formalisierten Beweismittel vermittelten Eindruck keine Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO verfolgen. Beide Rechtsbehelfe stehen dem Schuldner wahlweise zur Verfügung, soweit formelle und materiell-rechtliche Einwendungen sich decken (Stein/Jonas/Münzberg, § 727 Rn. 49).

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