Rz. 6

Eine mögliche fehlerhafte Zustellung der Klage, die Grundlage der ausländischen Entscheidung ist, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge des Beklagten zu beachten. Zweck der Regelung ist es, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im internationalen Rechtsverkehr zu gewährleisten und durchzusetzen, soweit dies mit den rechtlichen Mitteln des Zweitstaates möglich ist. Es ist eine zweifache Prüfung vorzunehmen: Erstens muss die Zustellung der Ladung bzw. des das Verfahren einleitenden Schriftstücks nach dem Recht des Urteilsstaates wirksam erfolgt sein. Zum Zweiten kann die Anerkennung selbst bei ordnungsgemäßer Ladung versagt werden, wenn die Ladung dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Auch wenn feststeht, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht also im Hinblick auf fehlende Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten ein Versagungsgrund zur Anerkennung (Zöller/Geimer, ZPO, § 328 Rn. 156). Eine öffentliche Zustellung ist als ordnungsmäßig anzusehen und damit auch ausreichend (zur Heilung von Zuständigkeitsmängeln vgl. BGH, NJW 1991, 641).

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