Rz. 14

Durch die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 und 2 entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren zu denen des Verfahrens in der Hauptsache. Wird – wie wohl im Regelfall – über den Antrag im schriftlichen Verfahren entschieden, entstehen auch keine zusätzlichen Anwaltsgebühren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG).

 

Rz. 14a

Findet indes eine abgesonderte mündliche Verhandlung statt, erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3328 VV RVG die Verfahrensgebühr von 0,5 sowie die Terminsgebühr von 0,5 nach Nr. 3332 VV RVG zusätzlich. Der Wert des Streitgegenstands ist in diesen Fällen nach § 3 ZPO zu schätzen und wird im Regelfall mit 1/5 des Werts des vollstreckungsfähigen Anspruchs (ohne Zinsen) zu bewerten sein (BGH, NJW 1991, 2280).

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