Rz. 8

Weitere Voraussetzung ist, dass das vorläufig vollstreckbare Urteil in der Hauptsache aufgehoben (abgeändert) wird. Die Aufhebung oder Abänderung muss sich auf den Ausspruch zur Hauptsache, d. h. den vollstreckbaren Urteilsausspruch, wozu z. B. auch die Kostengrundentscheidung zählt, oder die Vollstreckbarkeitsentscheidung beziehen Wird es nur zu einem Teil aufgehoben (abgeändert), so wird die Verpflichtung zum Schadensersatz nur in dem Umfang des aufgehobenen Teils ausgelöst. Der Grund der Aufhebung ist ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf, NJW 1974, 1714); eine Aufhebung wegen Unzulässigkeit der Klage (Prozessurteil) reicht aus. Ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO entfällt nicht, soweit dem Gläubiger die Klageforderung durch ein weiteres vorläufig vollstreckbares Urteil erneut zuerkannt wird, sondern erst mit der Rechtskraft des Urteils (BGH, NJW 1997, 2601).

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