Rz. 4

Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits. Für sie gilt die Kostenentscheidung des (Hauptsache-)Urteils. Gerichtsgebühren entstehen für das Ergänzungsurteil nicht. Der Anwalt, der bereits das Verfahren bis zu dem (unvollständigen) Urteil geführt hat, kann für seine Tätigkeit im Ergänzungsverfahren keine (weitere) Gebühr geltend machen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG). Betreibt ein Rechtsanwalt allerdings nur das Ergänzungsverfahren, entsteht ihm die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG. Der Gebührenstreitwert für das Ergänzungsverfahren ist dann nach § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist von dem Interesse der Partei an der Urteilsergänzung auszugehen. Fehlte die Vollstreckbarkeitsentscheidung insgesamt, dürfte vom Wert der Hauptsache auszugehen sein; fehlte sie nur teilweise, dürfte von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen sein (MünchKomm/ZPO-Götz, § 716 Rn. 6).

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