Rz. 1

Die Bestimmung gilt für alle Endurteile, die nicht unter § 704 Abs. 2 ZPO oder § 708 ZPO fallen und auch nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Arreste und einstweilige Verfügungen, auch insoweit diese nicht sogleich rechtskräftig werden, weil diese bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar sind. Die Anordnung der Sicherheitsleistung erschwert dem Vollstreckungsgläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen. Grundsätzlich kann er mit der Vollstreckung erst beginnen, wenn die Sicherheit geleistet und die Leistung nachgewiesen ist (§ 751 Abs. 2 ZPO; Ausnahme: § 720a ZPO). Die Anordnung der Sicherheitsleistung dient den Interessen des Schuldners. Auf sie kann er zurückgreifen, wenn der Gläubiger aus dem Urteil vollstreckt und dieses später aufgehoben oder abgeändert wird. Ihr Zweck ist es, den für den Fall der Abänderung gegebenen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO abzusichern (MünchKomm/ZPO-Götz, § 709 Rn. 2). Können aus einem Urteil mehrere Streitgenossen vollstrecken, so ist hinsichtlich jedes einzelnen Streitgenossen zu prüfen, ob in seiner Person einer der Fälle des § 708 ZPO vorliegt oder nicht. Liegt ein Fall des § 708 ZPO nicht vor, dann ist § 709 Satz 1 ZPO anzuwenden.

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