Rz. 9

Nr. 8: Unterhaltsurteile, unabhängig davon, ob ein gesetzlicher oder vertraglicher Unterhaltsanspruch tituliert wurde, ob es sich um eine erstmalige Titulierung oder um einen Abänderungstitel (§ 323 ZPO) handelt, ob das Urteil schon den Zahlungsanspruch tituliert oder bei einer Stufenklage zunächst in der ersten Stufe nur den Auskunftsanspruch entscheidet. Damit werden stattgebende Urteile über Unterhaltsansprüche jeglicher Art aus Gesetz (z. B. §§ 1360ff., 1569 ff., 1601 ff., 1963, 1969 und 2141 BGB) oder Vertrag erfasst. Dazu gehören auch Rentenansprüche wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung (z. B. § 844 Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 2 StVG; § 35 Abs. 2 LuftVG; § 5 Abs. 2 HPflG) oder Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (z. B. § 843 BGB; § 13 StVG; §§ 36, 38 LuftVG; §§ 6, 8 HPflG). Unterhalt im Sinne der Bestimmung ist auch der Sonderbedarfsunterhalt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1166; OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 498). Wegen des Sachzusammenhangs fallen auch abgeurteilte Auskunftsansprüche in den aufgezählten Unterhalts- und Rentensachen unter die Regelung (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 15 m. w. N.) und ebenso Urteile, die aufgrund einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) ergehen (Zöller/Herget, § 708 Rn. 10). Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die von ihr erfassten Titel ist zeitlich beschränkt: Rückwirkend werden die Forderungen nur bis zu einem Vierteljahr vor Erhebung der Klage erfasst; für die Zeit nach Klageerhebung gibt es keine zeitliche Grenze. Werden zusätzliche Ansprüche, die länger als ein Vierteljahr vor der Klageerhebung fällig waren, mittituliert, dann ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit gesondert zu entscheiden: Liegt die Forderung insgesamt unter EUR 1.250, ist Nr. 11 anzuwenden, ansonsten § 709 Satz 1 ZPO.

 

Rz. 10

Keine Anwendung findet die Bestimmung auf andere fortlaufende Leistungen, wie z. B. Lohn- und Gehaltsansprüche oder Leibrentenansprüche. Bei Säumnis- oder Anerkenntnisurteilen gehen Nr. 1 und 2 vor. Ergeht im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage ein Teilurteil auf Auskunftserteilung, ist dieses, sofern nicht § 708 Nr. 11 ZPO eingreift, nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da Nr. 8 auf eine solche Verurteilung nicht anwendbar ist (OLG München, NJW-RR 1990, 1022). In Unterhaltssachen nach dem FamFG, die Familienstreitsachen sind, ist Nr. 8 trotz der Verweisung auf die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung in § 120 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar, weil nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Endentscheidungen (Beschlüsse, § 38 Abs. 1 FamFG) mit Wirksamwerden (ab Rechtskraft: § 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG) vollstreckbar sind (Zöller/Herget, § 708 Rn. 8). Allerdings kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und soll es, wenn die Entscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Damit ist der Schuldnerschutz durch vorläufige Vollstreckbarkeit im Bereich der Familienstreitsachen, vor allem wo es darauf ankommt (Unterhaltsleistungen) weitgehend eingeschränkt.

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