Rz. 6

Nr. 5: Urteile im Nachverfahren (§ 600 ZPO), durch die ein im Urkunds-, Wechsel- oder Scheckprozess ergangenes (klagestattgebendes) Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt (bestätigt) wird. Da in diesen Fällen die Hauptsache bereits aus dem Vorbehaltsurteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann (Nr. 4), kommt der Bestimmung praktische Bedeutung lediglich bezüglich der weiteren Kosten zu. Wird im Nachverfahren das Vorbehaltsurteil abgeändert und die Klage abgewiesen, gilt Nr. 5 nicht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich dann nach § 708 Nr. 11, § 711 oder § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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