Rz. 21

Die Kosten sind solche der Hauptsache, nicht die der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO. Der Beschluss selbst enthält deshalb keine Kostenentscheidung; auch § 97 ZPO ist nicht anwendbar. Gerichtsgebühren entstehen nicht. Im Beschwerdeverfahren entstehen Gerichtsgebühren nach KV Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG grundsätzlich nicht gesondert und nur dann, wenn – ganz selten – eine mündliche Verhandlung stattfindet. Dann entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3328 VV RVG und zwar nur einmal, auch wenn der Antrag sowohl beim Prozess- als auch beim Vollstreckungsgericht gestellt wird. Die Terminsgebühr richtet sich nach Nr. 3332 VV RVG. Für die Vertretung im Beschwerdeverfahren kommen die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG und die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG in Betracht.

 

Rz. 22

Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der noch offenen Urteilssumme ohne Zinsen und Kosten (§ 43 GKG), bei abgewiesenen Klagen nur nach dem Wert der Kosten (BGHZ 10, 249). Der Beschwerdewert beträgt in der Regel 1/5 der Hauptsache (BGH, NJW 1991, 2282; OLG Hamm, FamRZ 1980, 476).

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