Rz. 13

Gerichtsgebühren werden für die Erteilung sowohl des Rechtskraft- als auch des Notfristzeugnisses nicht erhoben (Zöller/Seibel, § 706 Rn. 17). Es fallen weder Schreibauslagen noch erstattungsfähige Postgebühren an. Über Kosten hat der Urkundsbeamte demnach nicht zu entscheiden.

 

Rz. 14

Für den Rechtsanwalt, der die Partei schon in dem Prozess vertreten hat, entstehen – neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG – keine zusätzlichen Gebühren für die Beantragung der genannten Zeugnisse (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG). Für den Anwalt, der die Partei nur in der Zwangsvollstreckung vertritt, ist die Beantragung durch die 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG (str. nach a. A. Nr. 3403 VV RVG; vgl. Zöller/Seibel, § 706 Rn. 17) mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG). Der Anwalt allerdings, der die Partei ausschließlich im Verfahren der Erteilung eines der genannten Zeugnisse vertritt, erhält für diese Tätigkeit eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Der Streitwert ist nach § 3 ZPO zu schätzen und dürfte bei rund 1/10 des Werts der Hauptsache liegen (MüKoZPO/Götz, § 706 Rn. 11).

 

Rz. 15

Auch das Erinnerungsverfahren nach § 573 Abs. 1 ZPO führt nicht zur Entstehung gesonderter Gerichts- oder Anwaltsgebühren, da es als Teil des Erteilungsverfahrens anzusehen ist. Für den Anwalt fallen deshalb keine gesonderten Gebühren an (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG); beschränkt sich allerdings die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Erinnerung (war er also vorher nicht tätig), entsteht eine Verfahrensgebühr von 0,5 nach Nr. 3500 VV RVG und – falls die weiteren Voraussetzungen vorliegen – eine Terminsgebühr von 0,5 nach Nr. 3513 VV RVG.

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