OFD Frankfurt, 11.1.2006, G 1421 A - 17 - St II 2.03

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. b und § 3c Abs. 2i.V.m. § 7 Satz 4 GewStG i.d.F. des EURLUmsG anzuwenden sind, soweit in dem Veräußerungsgewinn stille Reserven enthalten sind, die auf die Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft entfallen. Hierzu gilt Folgendes:

Sachverhalt:

Die B-KG hält eine Beteiligung an der C-GmbH. Die Mitunternehmerin A-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der B-KG an einen Dritten. In dem Gewinn der A-GmbH aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sind auch stille Reserven enthalten, die auf die Beteiligung der B-KG an der C-GmbH entfallen.

           
  A-GmbH        
           
    V    
    B-KG      
           
      V  
      C-GmbH  
         

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der ertragsteuerlich ermittelte Gewinn Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags. § 7 Satz 2 GewStG unterwirft daneben den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als Mitunternehmerin entfällt. Der Veräußerungsgewinn der A-GmbH ist auf der Ebene der B-KG zu erfassen.

§ 7 Satz 4 GewStG ordnet für Personengesellschaften als Ergänzung zu § 7 Satz 1 und Satz 2 GewStG die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. b und § 3c Abs. 2 EStG in Abhängigkeit von der Rechtspersönlichkeit des Mitunternehmers an. Das heißt, soweit der nach § 7 Satz 2 GewStG erfasste Veräußerungsgewinn auch stille Reserven aus der Beteiligung an der C-GmbH aufdeckt, finden § 3 Nr. 40 Buchst. b, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der B-KG Anwendung.

 

Normenkette

GewStG § 7

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