Für die gerichtliche Zuständigkeit ist zwischen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit zu unterscheiden.

5.2.1 Örtliche Zuständigkeit

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO, sog. ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen).

5.2.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die Feststellung, welches Gericht in Angelegenheiten des Gewerberaummietrechts sachlich zuständig ist, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Das bedeutet, dass die Höhe des Streitwerts ausschlaggebend ist. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Bei einem Streitwert in Höhe von bis zu 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig.[1] Liegt der Streitwert über 5.000 EUR, ist das Landgericht sachlich zuständig.[2]

Die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach §§ 3 ff. ZPO und ggf. einschlägigen Spezialregelungen (z. B. § 41 GKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge