2.4.1 Pacht (§§ 581 ff. BGB)

Gegenstand eines Pachtvertrags können

  • Sachen (d. h. körperliche Gegenstände gemäß § 90 BGB),
  • Rechte sowie
  • Sach- und Rechtsgesamtheiten (allgemeine Vermögensgüter), insbesondere gewerbliche Unternehmen und Teile davon,

sein.[1]

Der Pächter erhält aufgrund des Pachtvertrags das Recht zum Gebrauch des verpachteten Gegenstands sowie das Recht, den Ertrag aus der bestimmungsgemäßen Verwertung der Pachtsache zu ziehen ("Fruchtziehungsrecht").

 
Praxis-Beispiel

Voll ausgestattete Gaststätte

Im Bestand eines Wohnungsunternehmens befindet sich auch eine Gaststätte. Die vom bisherigen Mieter eingebrachte Ausstattung ist nach Vertragsende vom Wohnungsunternehmen übernommen worden. Die damit komplett ausgestattete Gaststätte, d. h. samt Inventar, wird nun im Rahmen eines Pachtvertrags einem Pächter überlassen.

Die Vorschriften des Mietrechts finden auf den Pachtvertrag grundsätzlich Anwendung.[2]

[1] Palandt/Weidenkaff, BGB, § 581 BGB Rn. 3 m. w. N.
[2] S. dazu im Einzelnen § 581 Abs. 2 BGB.

2.4.2 Mietverträge über sonstige Räume, die keine Wohnräume sind

Der Hauptanwendungsfall des § 578 Abs. 2 BGB ("Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind"), ist die Vermietung von Gewerberaum. Diese Regelung umfasst aber u. a. auch die Vermietung von Garagen und Kellern sowie sonstigen Gebäudeteilen.[1]

[1] Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Stroyer, Gewerberaummiete, § 578 BGB Rn. 4 m. w. N..

2.4.3 Mietverträge über Grundstücke

Gegenstand eines Grundstücksmietvertrags[1] ist die Miete von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie von Grundstücksteilen, z. B. einem Stellplatz für ein Kfz oder eine Hauswand zu Reklamezwecken.[2] Im Bereich der Grundstücksmiete finden bestimmte Vorschriften des Wohnraummietrechts entsprechend Anwendung.[3]

[2] Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Stroyer, Gewerberaummiete, § 578 BGB Rn. 2 m. w. N..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge