2.4.1 Pacht (§§ 581 ff. BGB)
Gegenstand eines Pachtvertrags können
- Sachen (d. h. körperliche Gegenstände gemäß § 90 BGB),
- Rechte sowie
- Sach- und Rechtsgesamtheiten (allgemeine Vermögensgüter), insbesondere gewerbliche Unternehmen und Teile davon,
sein.[1]
Der Pächter erhält aufgrund des Pachtvertrags das Recht zum Gebrauch des verpachteten Gegenstands sowie das Recht, den Ertrag aus der bestimmungsgemäßen Verwertung der Pachtsache zu ziehen ("Fruchtziehungsrecht").
Voll ausgestattete Gaststätte
Im Bestand eines Wohnungsunternehmens befindet sich auch eine Gaststätte. Die vom bisherigen Mieter eingebrachte Ausstattung ist nach Vertragsende vom Wohnungsunternehmen übernommen worden. Die damit komplett ausgestattete Gaststätte, d. h. samt Inventar, wird nun im Rahmen eines Pachtvertrags einem Pächter überlassen.
Die Vorschriften des Mietrechts finden auf den Pachtvertrag grundsätzlich Anwendung.[2]
2.4.2 Mietverträge über sonstige Räume, die keine Wohnräume sind
Der Hauptanwendungsfall des § 578 Abs. 2 BGB ("Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind"), ist die Vermietung von Gewerberaum. Diese Regelung umfasst aber u. a. auch die Vermietung von Garagen und Kellern sowie sonstigen Gebäudeteilen.[1]
2.4.3 Mietverträge über Grundstücke
Gegenstand eines Grundstücksmietvertrags[1] ist die Miete von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie von Grundstücksteilen, z. B. einem Stellplatz für ein Kfz oder eine Hauswand zu Reklamezwecken.[2] Im Bereich der Grundstücksmiete finden bestimmte Vorschriften des Wohnraummietrechts entsprechend Anwendung.[3]
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