Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Duldung des Abstellens weiterer Fahrzeuge des Mieters durch den Vermieter zu keiner Erweiterung des Mietvertrags geführt hat und es sich bei dieser bloßen Gestattung weiterer Stellplatznutzungen allenfalls um eine jederzeit kündbare Leihe handelt. Hat der Eigentümer diese Leihe gekündigt bzw. widerrufen, kann er das Parken auf der Hoffläche untersagen.

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