Mit dem in seinen wesentlichen Teilen zum 10.7.2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetz vom 3.7.2015 (BGBl I, S. 1114) sollen insbesondere Missstände am sog. Grauen Kapitalmarkt, wie sie etwa im Fall Prokon deutlich geworden sind, beseitigt werden. Die neuen Regelungen sollen Verbraucher effektiver vor hochriskanten und intransparenten Finanzprodukten schützen und deren Risiko von Vermögenseinbußen mindern. Die Anleger sind künftig besser über die Fälligkeit der Rückzahlung von bereits begebenen Vermögensanlagen und der personellen Verflechtungen etwa bei Emittenten verbundener Unternehmen zu informieren. Dafür wurden u.a. der Zugang zu und die Aktualität von Anlageprospekten verbessert, Prospektpflichten ausgedehnt und die Aufsichts- und Sanktionsmöglichkeiten der BaFin erweitert. Werbung für die Kapitalanlagen muss mit eindeutigen Warnhinweisen verbunden sein. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen und eine Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten eingeführt sowie die Rechnungslegungspflichten verschärft.

Allerdings bleiben soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen sowie genossenschaftliche Projekte, die besonderen Regeln unterliegen, von der kostspieligen Pflicht zur Erstellung von Prospekten ausgenommen. Gleiches gilt für kleinere und Start-up-Unternehmen, die sich nicht selten über sog. Crowd-Funding finanzieren, sofern sich der einzuwerbende Gesamtbetrag auf maximal 2,5 Mio. EUR beschränkt, der Vertrieb von Vermögensanlagen provisionsfrei erfolgt und den Anlegern ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird; jedoch wird das Investment von Privatpersonen auf maximal 10.000 EUR beschränkt. Bereits ab einer Investition von 1.000 EUR muss die Privatperson erklären, dass sie sich diese auch leisten kann (freies Vermögen von mindestens 100.000 EUR oder kein höherer Einsatz als das Doppelte des monatlichen Nettoeinkommens).

Die neuen gesetzlichen Regelungen werden ausführlich von Meixner (ZAP F. 8, S. 513 ff.) vorgestellt; speziell der neu geregelten Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation widmet sich Druckenbrodt (NJW 2015, 3749 ff.).

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