§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1)[1] Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Bis 29.06.2020:
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.
§ 2 Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension[1] [Bis 29.06.2020: Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind] zuständig
1. |
das Umweltbundesamt[2] [Vom 30.06.2020 bis 31.07.2022: Bundesamt für Justiz; Vom 16.01.2015 bis 29.06.2020: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] im Falle eines Verdachtes eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [3]Verstoßes gegen [Bis 29.06.2020: die zur Umsetzung oder Durchführung] [4] Bis 29.06.2020:
Bis 29.06.2020:
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2. |
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [9] Verstoßes
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