Für die Zwangsversteigerung eines Schiffs, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. |
Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. |
3. |
Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben. |
4. |
Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt. |
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