Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG auch im Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Personen,

  • die gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum haben,
  • zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und
  • denen der Besitz an den Räumen des Sondereigentums übergeben wurde,

werden gemäß § 8 Abs. 3 WEG im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern als Eigentümer fingiert. Für Streitigkeiten dieser werdenden Wohnungseigentümer gelten auch die §§ 43 ff. WEG.

Es kommt für die Anwendbarkeit also weder auf den Vollzug des Eigentumswechsels (Grundbucheintragung) noch auf den tatsächlichen Einzug an. Es reicht, wenn die Beteiligten in Beziehungen zueinander stehen, die wirtschaftlich denen von Wohnungseigentümern bereits gleichstehen.

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