(1) Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, dürfen eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken sowie die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nur vorgenommen werden, wenn
3. |
die Untersuchung für die Person mit möglichst wenig Risiken und Belastungen verbunden ist und |
4. |
der Vertreter der Person nach § 9 aufgeklärt worden ist, die Vorschriften über die genetische Beratung nach § 10 gegenüber dem Vertreter eingehalten worden sind und dieser nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat. |
(2) Eine genetische Untersuchung darf bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person abweichend von Absatz 1 auch vorgenommen werden, wenn
2. |
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 vorliegen, |
4. |
die Person durch das Untersuchungsergebnis voraussichtlich weder physisch noch psychisch belastet wird. |
(3) 1Es dürfen nur die für den jeweiligen Untersuchungszweck erforderlichen Untersuchungen der genetischen Probe vorgenommen werden. 2Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden. 3Die §§ 1627 und 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 31.12.2022: 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] finden Anwendung.
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