"Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer länger als drei Monate von seinem inländischen Wohnsitz abwesend sein sollte oder seinen Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen sollte, hat er einen Vertreter zu bevollmächtigen und dem Verwalter unverzüglich dessen aktuelle und vollständige Anschrift, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen."

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