Das sieht das LG anders! Es liege keine Interessenkollision vor. Eine Interessenkollision liege vor, wenn der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten habe bzw. sie weiterhin berate oder vertrete. Daran fehle es. X habe zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen K vertreten. Jetzt solle X Ansprüche gegen die Bauträgerin geltend machen. Mandant sei immer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewesen und damit ein- und dieselbe Partei, sodass eine Interessenkollision schon begrifflich ausscheide.

Soweit K zu möglichen Interessenkonflikten aufgrund von "Innenverhältnissen" wie z. B. bei gemeinsamer Vertretung von Eheleuten im Scheidungsverfahren bzw. der gemeinsamen Vertretung von Eltern und Kind in Unterhaltssachen ausführe, sei darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen formalverschiedene Personen vertreten seien. Im Übrigen habe man selbst in diesen Fällen eine gemeinsame Beratung bzw. Vertretung im Einzelfall für zulässig gehalten und darauf abgestellt, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall auch tatsächlich auftrete.

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