(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinde, vertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

 

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

 

1.

Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüller die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,

 

2.

Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet (§ 28 Satz 1 Nr. 1 ),

 

3.

die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

 

4.

[Bis 31.12.2020: die Jahresrechnung oder ] [1]den Jahresabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,

 

5.

die Hauptsatzung,

 

6.

Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung; über den Aufstellungsbeschluss sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung findet ein Bürgerentscheid nicht statt, sofern der jeweilige Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses gefasst wurde,[2] [Bis 06.04.2023: ,]

 

7.

die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten der Gemeinde,

 

8.

die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,

 

9.

Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

 

(3) 1Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). 2Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein. [3]4Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kostenschätzung bis zu deren Fertigstellung. [4] [Bis 06.04.2023: Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. ] 5Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 6Bürgerinnen und Bürger können sich durch die Kommunalaufsichtsbehörde hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

 

(4)[5] 1Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit

bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 %,

bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 8 % und

mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %

der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. 2Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

Bis 06.04.2023:

(4) 1Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 %,

bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 9 %,

bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 8 %,

bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7 %,

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 6 %,

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,

mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %

der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. 2Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

 

(5)[6] 1Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. 2Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich a...

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