(1) 1Die Gemeinde darf unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gründen, sich an der Gründung von Gesellschaften beteiligen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt wird. 2Vor der Gründung oder der Beteiligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts sowie im Hinblick auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 umfassend abzuwägen, dies der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 dem Hauptausschuss in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere die Angemessenheit und die soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen darzustellen. 3Ferner müssen die Voraussetzungen des § 101 oder des § 101a erfüllt sein.

 

(2) 1Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Satzung ist, soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sicherzustellen,

 

1.

dass die Gesellschaft den öffentlichen Zweck erfüllt,

 

2.

dass die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,

 

3.

dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält; ihr ist insbesondere das Recht einzuräumen, Mitglieder in das Überwachungsorgan zu entsenden, und den entsandten sowie den auf ihre Veranlassung hin gewählten Mitgliedern Weisungen (§ 25 Absatz 1) zu erteilen, zumindest bezüglich der Steuerung der Unternehmen zur Erreichung strategischer Ziele,

 

4.

dass der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der Gemeinde zumindest das Recht eingeräumt wird, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen,

 

5.

dass Entscheidungen über Angelegenheiten nach § 28 Satz 1 Nummer 18 der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung oder der Zustimmung des Aufsichtsrats vorbehalten sind,

 

6.

dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden; § 11 des Kommunalprüfungsgesetzes ist zu beachten,

 

7.

dass für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt und die Pläne der Gemeinde vorab zur Kenntnis gegeben werden,

 

8.

dass, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

 

a)

Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,

 

b)

Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,

 

c)

während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

 

d)

Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;

eine Sicherstellung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.

2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere in den Fällen, in denen trotz Hinwirkens der gemeindlichen Vertreter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung nicht zustande kommt. 3Eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 8 kann nur zugelassen werden, wenn eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 6 zugelassen wird.

 

(3) 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mitte...

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