(1) 1Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt,[1] [Bis 14.12.2021: Jeder] hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches[2] [Bis 14.12.2021: schriftlich] mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. 2Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. 3Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. 4Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

 

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.

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