Die Wohnungseigentümer beschließen unter TOP 3, gegen ein Urteil teilweise Berufung einzulegen (das LG setzt für das Berufungsverfahren später einen Streitwert von 5.000 EUR fest). Ferner fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: "Die Eigentümerversammlung weist die Verwaltung an, für neu zu vergebende anwaltliche Mandate in Angelegenheiten der WEG (…) einschließlich der heute unter TOP 3 beschlossenen Berufung die Anwaltskanzlei (…) zu beauftragen." Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer teilt mit, es möge ein Versäumnisurteil ergehen. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen. Dem tritt K entgegen. Der Beschluss sei auf eine unbefristete Anwaltsbeauftragung in sämtlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu einem Stundensatz von 297,50 EUR brutto ausgerichtet. Nach § 9 ZPO sei von einem anwaltlichen Arbeitsaufwand von mindestens 200 Stunden auszugehen. Daraus würden sich Rechtsanwaltskosten von mindestens 59.500 EUR ergeben. Da K einen 81/1.000 Miteigentumsanteil habe, ergebe sich ein auf ihn entfallender Kostenanteil von mindestens 4.819,50 EUR und damit einen "Kappungsbetrag" von 36.146,25 EUR (7,5 x 4.819,50 EUR). Selbst wenn man von diesem Betrag noch gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 40 % abziehe, bliebe ein Streitwert von 21.687,75 EUR und somit insgesamt der in der Klage angegebene Streitwert von 22.000 EUR. So sieht es zunächst auch das AG. Nach Einwendungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer setzt das AG den Streitwert aber auf insgesamt 5.000 EUR fest. Gegen diesen Beschluss legt der Klägervertreter im eigenen Namen Beschwerde ein und beantragt, den Streitwert auf mindestens 36.146,25 EUR heraufzusetzen.

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