Das AG gibt der Klage nach einer Beweisaufnahme statt! Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen, also nicht in einer Weise, dass ihnen ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwachse. Diese Verpflichtung halte B nicht ein. Denn K habe bewiesen, dass aus der Wohnung des B Geräusche in seine Wohnung eindringen, welche die Zimmerlautstärke überschritten. Die Luft- und Trittschalldämmungsmessungen des Sachverständigen belegten, dass der Schallschutz hinsichtlich Luft- und Trittschall in allen Messräumen grundsätzlich ausreichend hoch sei (Schallschutzgrenzen nach DIN 4019, wie sie im Jahr 1973/1974 gegolten haben). Aus der Wohnung des B dringe gleichwohl übermäßiger bzw. nachteiliger Lärm in die Wohnung des K. Ausgehend von einem objektiven Maßstab – bei dem nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als Nachteil gelten, es also darauf ankomme, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne – habe die Nutzung der Wohnung des Beklagten zumindest zeitweise dazu geführt, dass von dort aus Geräusche, die andere Sondereigentume nachteilig beeinträchtigt haben, ausgegangen seien. B könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, K verlange von ihm etwas (Höchstpersönliches), was er aber selbst – weil er seine Wohnung nicht nutze – nicht erfüllen könne. Seine Eigenschaft als mittelbarer Handlungsstörer leite sich daraus ab, dass er die Beeinträchtigung durch einen Dritten adäquat kausal veranlasse und in der Lage sei, sie zu verhindern bzw. abzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge