Kommentar

Die fristlose Kündigung eines mit zweimonatiger Kündigungsfrist geschlossenen Beratungsvertrages eines Geschäftsführers kann nicht ohne nähere Begründung darauf gestützt werden, daß das Organverhältnis aus wichtigem Grund hat beendet werden können.

Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die es der GmbH unzumutbar machen, die Frist für die ordentliche Kündigung abzuwarten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der"Beratungsvertrag" Teil des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers ist, welcher ja grundsätzlich unabhängig von der Fortdauer der Organstellung ist. Eine pauschale Bezugnahme auf die Gründe, die zur sofortigen Abberufung geführt haben, reicht keinesfalls aus.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.10.1995, II ZR 130/94

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