Rz. 170

Für Gesellschaften in der Krise, die ihre Zahlungen noch nicht eingestellt haben, besteht weiter die Möglichkeit, nach Art. L 620–1 Abs. 1, Art. L 621–2 C.com. beim Handelsgericht die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (procédure de sauvegarde) zu beantragen. Dieses Verfahren soll nach Art. L 620–1 Abs. 1 C.com. eine Umstrukturierung der Gesellschaft ermöglichen, um die Fortführung der Gesellschaft, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Begleichung von Verbindlichkeiten sicherzustellen.

 

Rz. 171

Mit Eröffnung des Verfahrens stellt das Gericht nach Art. L 621–3 Abs. 1 C.com. die Gesellschaft für die – um weitere sechs Monate verlängerbare – Dauer von bis zu sechs Monaten unter Beobachtung. Ferner werden nach Art. L 621–4 Abs. 1 und 3 C.com. ein juge-commissaire, ein mandataire judiciaire und ein administrateur judiciaire bestellt. Die Beschäftigten werden nach Art. L 621–4 Abs. 2 C.com. aufgefordert, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Aus dem Kreis der Gläubiger werden gem. Art. L 621–10 Abs. 1, Art. L 612–11 C.com. bis zu fünf Personen, die den juge-commissaire und den mandataire judiciaire unterstützen sollen, ausgewählt. Nach Art. L 621–9 Abs. 1, Art. L 622–1 Nr. II. C.com. soll der juge-commissaire die zügige Abwicklung des Verfahrens und die Wahrung der Interessen aller Beteiligten sicherstellen, der administrateur judiciaire überwacht und unterstützt die Geschäftsführer im operativen Bereich. Der mandataire judiciaire vertritt gem. Art. L 622–20 Abs. 1 C.com. die Interessen der Gläubiger.

 

Rz. 172

Mit Eröffnung des Verfahrens wird der Gesellschaft verboten, Verbindlichkeiten zu begleichen. Der juge-commissaire kann jedoch nach Art. L 622–7 Nr. II. C.com. Ausnahmen zulassen. Verbotene Zahlungen können nach Art. L 622–7 Nr. III. C.com. innerhalb von drei Jahren angefochten werden. Klagen gegen die Gesellschaft auf Zahlung sind während der Dauer des Sicherungsverfahrens nicht zulässig, bereits anhängige Verfahren werden ausgesetzt. Auch die Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung ist während des Verfahrens nach Art. L 622–21 Nr. I. und II. C.com. ausgeschlossen.

 

Rz. 173

Besteht die begründete Aussicht auf Überwindung der Krise, beschließt das Gericht nach Art. L 626–1 Abs. 2, Art. L 626–10 C.com. einen Sicherungsplan, in dem die erforderlichen Maßnahmen, etwa die Einstellung von defizitären Unternehmensteilen, dargestellt werden. Bei fehlender Erfolgsaussicht wird das Sicherungsverfahren eingestellt und in das Liquidationsverfahren übergeleitet (siehe Rdn 176).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge