Rz. 129

Gemäß Art. 1025 C.C. kann der Erblasser eine oder mehrere natürliche Personen als Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme des Amtes nach Art. 1029 C.C. grundsätzlich nur die Aufgabe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ausführung des Testaments zu ermöglichen, ein Inventar zu errichten und bewegliche Gegenstände zu verkaufen, um dringende Schulden zu begleichen. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker gem. Art. 1030 C.C. auch die saisine bezüglich des beweglichen Vermögens zubilligen. Ist dies der Fall, so hat der Testamentsvollstrecker das Recht, für die Dauer von zwei Jahren (Art. 1031 C.C.), gerichtlich verlängerbar auf die Dauer von drei Jahren, den beweglichen Nachlass in Besitz zu nehmen und bewegliche Gegenstände zu veräußern, soweit dies zur Erfüllung von Vermächtnissen erforderlich und ohne Verletzung von Noterbrechten möglich ist. Zur Veräußerung von Immobilien (nach vorheriger Information der Erben), Vermögensanlage, uneingeschränkten Schuldenzahlung sowie zur Erbauseinandersetzung kann er jedoch nach Art. 1030–1 C.C. nur ermächtigt werden, wenn keine Noterben vorhanden sind.

 

Rz. 130

Der Testamentsvollstrecker kann nach Art. 1026 C.C. aus wichtigem Grund gerichtlich entlassen werden. Anderenfalls endet die Testamentsvollstreckung, sofern sie nicht gerichtlich verlängert wird, nach Art. 1032 C.C. spätestens nach zwei Jahren. Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung hat der Testamentsvollstrecker nach Art. 1033 C.C. Rechnung zu legen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung durch den Erblasser erhält er nach Art. 1033–1 C.C. keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz seiner Auslagen nach Art. 1034 C.C.

 

Rz. 131

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis existiert im französischen Recht nicht. Als Nachweis der Testamentsvollstreckerstellung dient vielmehr der Testamentsinhalt in Verbindung mit einem von einem Notar ausgestellten acte de notoriété.

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