Rz. 56

Gemäß Art. 1394 Abs. 1 C.C. muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde zugrunde liegen.[65] Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 C.C. über die Parteien und das Datum des Vertrages eine Bescheinigung aus, die dem Standesbeamten auszuhändigen ist. Der Standesbeamte vermerkt gem. Art. 76 Nr. 8 C.C. das Bestehen des Ehevertrages auf der Heiratsurkunde. Dritte können sich über die güterrechtlichen Verhältnisse Klarheit verschaffen, indem sie sich eine Heiratsurkunde und, falls aus dieser das Bestehen eines Ehevertrages hervorgeht, sich zusätzlich diesen vorlegen lassen.

 

Rz. 57

Führt der Ehevertrag zu einem Eigentumsübergang, z.B. weil Gegenstände aus dem persönlichen Vermögen in das Gesamtgut überführt werden, so ist bei Immobilien gem. Art. 28 Nr. 1 des Dekrets Nr. 55–22 vom 4.1.1955 eine Publikation beim service chargé de la publicité foncière erforderlich.[66] Folge einer Nichtveröffentlichung im Hypothekenamt ist jedoch nicht die Unwirksamkeit des Ehevertrages, sondern gem. Art. 30 Nr. 1 des genannten Dekrets die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs durch Dritte.

[65] Cornu, Régimes matrimoniaux, S. 182; Voirin/Goubeaux, Bd. 2 Rn 66.
[66] Wehrens/Gresser, FS Schippel, S. 961 (962).

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