Rz. 126

Nach Art. 929 ff. C.C. ist es seit 1.1.2007 zulässig, dass ein Noterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf eine spätere Herabsetzungsklage verzichtet. Ein solcher Verzicht bezieht sich nur auf das Noterbrecht, lässt jedoch das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt. Nach Art. 929 Abs. 1 S. 2 C.C. kann der Verzicht auf die Herabsetzungsklage nur zugunsten einer bestimmten Person erfolgen. Der Verzicht muss nach Art. 929 Abs. 1 S. 2 C.C. vom Erblasser ausdrücklich angenommen werden. Der Verzicht kann sich nach Art. 929 Abs. 2 C.C. auch nur auf einen Teil der réserve oder auf einzelne Gegenstände beziehen.

 

Rz. 127

Die Verzichtserklärung ist nach Art. 930 C.C. notariell zu beurkunden, wobei zwei Notare beteiligt sein müssen. Mehrere Verzichte können in einer Urkunde zusammengefasst werden. Bei der Unterschriftsleistung selbst darf außer den Notaren niemand anwesend sein, in der Urkunde müssen die Folgen des Verzichts ausdrücklich und individuell für jeden Verzichtenden aufgeführt sein. Verstöße gegen diese Regeln führen zur Nichtigkeit des Verzichts, ebenso Irrtum, Täuschung, Drohung und Zwang. Nach Art. 930–1 C.C. muss der Verzichtende die Fähigkeit besitzen, unentgeltlich unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen, der Verzicht selbst stellt jedoch keine Schenkung dar.

 

Rz. 128

Der Verzicht ist nach Art. 930–3 C.C. widerruflich, wenn der Verzichtende gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt ist und dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, wenn der Verzichtende im Zeitpunkt des Erbfalls bedürftig ist und diese Bedürftigkeit bei Wegfall des Verzichts ebenfalls wegfällt oder wenn sich der durch den Verzicht Begünstigte eines Verbrechens oder Vergehens gegen den Verzichtenden strafbar gemacht hat. Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der vorgenannten Umstände erfolgen. Der Verzicht wirkt nach Art. 930–5 C.C. auch zu Lasten der Repräsentanten des Verzichtenden.

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