Rz. 181

Gemäß Art. 787 ff. C.C. kann der Erbe die Erbschaft unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen (acceptation à concurrence de l’actif net; bis 1.1.2007: Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung, acceptation sous bénéfice d’inventaire). Diese gibt dem Erben gem. Art. 791 Nr. 3 C.C. die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das ererbte Vermögen. Dies wird gem. Art. 791 Nr. 1 C.C. technisch durch eine Trennung von Erblasser- und Erbenvermögen bewirkt.

 

Rz. 182

Die Vorbehaltsannahme muss gem. Art. 788 Abs. 1 C.C. durch formelle Erklärung vor der Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance am letzten Wohnsitz des Erblassers oder vor einem Notar erfolgen. Sie wird landesweit veröffentlicht. Weitere Voraussetzung ist, dass gem. Art. 789 C.C. innerhalb von zwei Monaten (Art. 790 C.C.) nach der Erklärung zu notarieller Urkunde, vor einem Gerichtsvollzieher oder einem commissaire-priseur (Vereidigter Sachverständiger und Auktionator) ein Inventar mit Angabe des jeweiligen Wertes der Nachlassgegenstände errichtet wird, das wie die Option des Erben veröffentlicht wird. Die Zweimonatsfrist kann aus wichtigen Gründen gerichtlich verlängert werden. Eine Fristversäumung führt nach Art. 790 Abs. 4 C.C. zur Annahme der Erbschaft. Die Gläubiger können nach Art. 792 C.C. nach Inventarerrichtung innerhalb von 15 Monaten ihre Forderungen anmelden, anderenfalls erlöschen Forderungen, für die keine Sicherheit besteht. Innerhalb der 15 Monate besteht nach Art. 792–1 C.C. eine Vollstreckungssperre. Der Erbe behält die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, er kann Nachlassgegenstände nach Art. 793 Abs. 2 C.C. verkaufen, der Erlös fällt in den Nachlass. Der Erbe kann nach Art. 793 Abs. 1 C.C. auch selbst bestimmte Gegenstände behalten, muss hierfür allerdings den im Inventar festgesetzten Wert zahlen. Die angemeldeten Forderungen werden nach Ablauf der Frist von 15 Monaten gem. Art. 796 C.C. befriedigt. Sofern sie mit Sicherheiten unterlegt sind, erfolgt die Befriedigung nach dem Rang der Sicherheit, anderenfalls nach der Reihenfolge der Forderungsanmeldung.

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