Erst Zwangsversteige­rung, dann Zwangsverwaltung

Der Beklagte zu 2 war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks. Er bewohnt das dort gelegene Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 3. Nachdem im Jahr 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 eröffnet worden war, ordnete das AG die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes an. Der Zuschlag wurde dem Ersteher zu einem Gebot von 160.000 EUR erteilt. Dieser hinterlegte einen Betrag in Höhe von 22.000 EUR; weitere Zahlungen leistete er auf das Gebot nicht. Daraufhin wurde von einem Grundpfandgläubiger – neben einem erneuten Zwangsversteigerungsverfahren – ein Zwangsverwaltungsverfahren über den Grundbesitz eingeleitet.

Vermeintliche Vorauszahlung der Miete an den Ersteher

Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich gegenüber dem klagenden Zwangsverwalter auf einen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 1, geschlossenen Untermietvertrag über das Grundstück sowie darauf, dass die Tochter mit dem Ersteher einen Festmietvertrag über das Grundstück für den Zeitraum vom 1.9.2009 bis zum 31.8.2015 abgeschlossen und die für diesen Zeitraum vereinbarte Miete von 35.000 EUR am selben Tag an den Ersteher gezahlt habe.

Zwangsverwalter möchte monatliche Miete

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 erfolglos zur Zahlung eines ortsüblichen Nutzungsentgelts in Höhe von monatlich 900 EUR ab Dezember 2009 auf und kündigte im Februar 2010 das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Er nimmt die Beklagten nunmehr auf Räumung und Zahlung rückständigen Mietzinses in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG nur die Beklagte zu 1) zu einer geringfügigen Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Zwangsverwalters.

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