1. Die Pfändung von "Arbeitseinkommen" erfasst grundsätzlich auch verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO.

2. Bei der Frage, ob die Bezüge des Vorstands einer Aktiengesellschaft unangemessen niedrig sind, kommt es vor allem auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und auf die Art der Tätigkeit des Vorstands an. Befindet sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann es dennoch angemessen erscheinen, dem Vorstand hohe Bezüge zu zahlen, wenn dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens mit besonderer Verantwortung und mit besonderen Anforderungen verbunden ist.

3. Wird die AktG als Drittschuldnerin wegen verschleierter Bezüge ihres Vorstands in Anspruch genommen, obliegt ihr eine sekundäre Darlegungslast, soweit es um die internen Verhältnisse des Unternehmens geht. Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Darlegungen der Drittschuldnerin können sich im Zivilprozess zu ihren Lasten auswirken.

4. Weichen die Angaben der Drittschuldnerin im Prozess (angebliche Beschränkung des Unternehmens auf reine Abwicklungsmaßnahmen) von ihrer Selbstdarstellung in den Geschäftsberichten ab ("Neuausrichtung des Geschäftsmodells" mit hohen Anforderungen an die Tätigkeit des Vorstands), obliegt es der Drittschuldnerin, diese Widersprüche auszuräumen bzw. plausibel zu erklären.

OLG Karlsruhe, 24.11.2011 – 9 U 18/11

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