I. Das Problem

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat in diesem Zusammenhang das Arbeitseinkommen gepfändet. Arbeitgeber ist eine dem Schuldner nahestehende Person, die sich tot stellt, d.h. weder eine Drittschuldnererklärung abgegeben hat, noch sonst auf Anfragen reagiert. Nun soll eine Einziehungsklage gegen den Drittschuldner vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Der Gläubiger möchte nun wissen, welches Kostenrisiko ihm droht, insbesondere, ob er auch dann Kosten tragen muss, wenn der Prozess erfolgreich bestritten wird.

II. Die Lösung

Klage ist Klage …

Bei der Drittschuldnerklage ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Erkenntnisverfahren. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) tritt der Gläubiger in die Rechtsstellung des Schuldners ein, so dass der gepfändete Anspruch so geltend zu machen ist, wie der Schuldner ihn verfolgen müsste. Der PfÜB vermittelt die Aktivlegitimation. Wird Arbeitslohn gepfändet, kann also im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht die Zahlung verlangt werden.

 

Hinweis

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Drittschuldner sich auch auf einen Mahnbescheidsantrag hin "tot stellt", kann der Gläubiger auch einen Mahnbescheid und in der Folge einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch hier gilt es allerdings, die Besonderheit zu beachten, dass der Antrag beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht und nicht beim zentralen Mahngericht zu stellen ist.

Schon früh an alle Zahlungsansprüche denken

Typische Forderungen, die im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, sind: Arbeitsentgelt, Gratifikation, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Schadensersatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und Ansprüche aus Lohnüberzahlung. Im Rahmen der Drittschuldnerklage muss natürlich bedacht werden, dass die Aktivlegitimation nur so weit reicht, wie die Ansprüche mit dem PfÜB auch gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.

Klage mit Abweichungen im Kostenrecht

Allerdings muss nach der Pfändung von Arbeitseinkommen im Wege der Zwangsvollstreckung eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenfestsetzung beachtet werden: Erhebt ein Gläubiger nach Erlass eines PfÜB Drittschuldnerklage, so ist für den geltend gemachten Zahlungsanspruch das Arbeitsgericht zuständig. In diesem Fall werden im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten nach § 12a ArbGG gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei muss ihre Kosten selbst tragen. Das bedeutet, dass der Gläubiger, auch wenn die Einziehungsklage positiv gestaltet werden kann, d.h. auch wenn er obsiegt, zunächst einmal seine Kosten der Rechtsverfolgung selbst tragen muss.

Lösung I: Der Schuldner zahlt

Damit der Gläubiger am Ende nicht auf diesen Kosten sitzenbleibt, sind mehrere Ansätze denkbar. Die Klage wird ja nur deshalb notwendig, weil der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der pfändende Gläubiger kann die ihm entstandenen Kosten dann allerdings gegenüber dem Schuldner nach § 788 ZPO geltend machen und auch nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen lassen (BGH NJW 2006, 1141; LG Leipzig JurBüro 2003, 662; LG Münster Rpfleger 2004, 172; AG Ludwigslust VersR 2009, 521). Seit der Entscheidung des BGH ist die früher entgegenstehende Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte überholt.

Lösung II: Der Drittschuldner zahlt

Hat der Arbeitgeber als Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgegeben und stellt sich im laufenden Prozess heraus, dass der gepfändete Anspruch nicht besteht, so kann der Gläubiger als Kläger seinen Klageantrag dahingehend ändern, dass der Drittschuldner als Beklagter für die Nichterfüllung seiner Auskunftsverpflichtung Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO zu leisten hat (BGHZ 79, 275; LAG Baden-Württemberg JurBüro 1994, 135; Zöller/Stöber, § 840 Rn 14 m.w.N.), ansonsten Klageabweisung unter Auferlegung der Kosten erfolgt. Hierzu zählen dann auch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten des Drittschuldnerprozesses. § 12a ArbGG schließt diesen Rückgriff nicht aus (LAG Hessen v. 4.2.1991 – 10 Sa 539/90).

Nach der Rechtsprechung des BAG (NJW 1990, 2643 = BAGE 65, 139; ebenso LG Köln JurBüro 2003, 160) kann der Gläubiger diese Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem Hauptanspruch gegen den Drittschuldner beitreiben oder sich diese auch nach § 788 Abs. 2, §§ 103 ff. ZPO gegen den Drittschuldner festsetzen lassen (LG Oldenburg Rpfleger 1991, 218 m.w.N. und m. Anm. Hintzen; OLG Karlsruhe MDR 1994, 95; LG Saarbrücken JurBüro 1995, 271; OLG Hamm InVo 1997, 339; a.A. OLG Bamberg JurBüro 1994, 612; OLG München MDR 1990, 931; OLG Schleswig JurBüro 1992, 500). Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger von vornherein durch den schweigenden Drittschuldner in einen aussichtslosen Prozess getrieben wird, den er niemals begonnen hätte, wäre die Auskunft rechtzeitig erteilt worden.

 

Hinweis

Der Gläubiger sollte die Klage also nie zurücknehmen. Hat er dies gleichwohl getan, kann eine Entscheidung des LG Köln (JurBüro 2003, 160) helfen: Die Ko...

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