Klauselrecht ist formelles Recht

Der BGH macht wieder einmal deutlich, dass zwischen dem formellen Klauselverfahren und den Fragen des materiellen Rechtes zu unterscheiden ist. Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel nach behaupteter Rechtsnachfolge zu erteilen ist, bestimmt sich allein nach den formellen Vorgaben des § 727 ZPO. Ob die im Urkundennachweis belegte materielle Rechtslage tatsächlich (noch) besteht, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Zweck der Klausel beachten

Der BGH betont damit zugleich den Zweck der Vollstreckungsklausel. Sie soll sichern, dass die Zwangsvollstreckung nur aus einer oder – in Verbindung mit § 733 ZPO – jedenfalls einer dem Schuldner bekannten Anzahl von vollstreckbaren Ausfertigungen betrieben wird und so ein Missbrauch möglichst vermieden werden kann. Konkurrieren mehrere Gläubiger um eine vollstreckbare Ausfertigung, gilt insoweit das Prioritätsprinzip nach dem Eingang der Anträge, ohne dass die Berechtigungen in materieller Hinsicht geprüft werden.

Wer mehr will, muss klagen

Wer die materielle Berechtigung klären will, muss die dafür einschlägige Klage, die Vollstreckungsklage nach § 767 ZPO, erheben. Hier kann die materielle Berechtigung des formellen Titelinhabers, d.h. des Gläubigers, der aus dem Vollstreckungstitel nach § 750 ZPO die Vollstreckung betreibt, geklärt werden. Hat er die Berechtigung – etwa durch eine Abtretung – verloren, so wird die Vollstreckung aus dem Titel für diesen Gläubiger für unzulässig erklärt. Vor diesem Hintergrund kann die wider die materielle Rechtslage erwirkte Klauselerteilung zum Pyrrhussieg werden.

FoVo 7/2017, S. 129 - 131

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